(https://www.DDR30.de)
Zitat: "Jeder muss die GLEICHE Chance haben, Mitglied des Bundestages zu werden“, schreibt das
Bundesverfassungsgericht und so steht es auch sinngemäß im Grundgesetz.
Ist diese Chance aber wirklich GLEICH und FAIR…, wenn ein extrem lukrativer, gesetzlicher
Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), NUR einem Teil der Bürger(innen), den Zugang zur
politischen Macht…, erheblich erleichtert…, oder wird dadurch, indirekt und unbemerkt, die
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, zu Gunsten einer Gruppe, manipuliert?
Dieser gesetzlich erzwungene Kündigungsschutz, erlaubt es nun jedem Bewerber um das
Bundestagsmandat, falls er das Mandat erring, sicher und lukrativ befördert, an seinen alten
Arbeitsplatz zurückzukehren…, nach der Ausübung des Mandates, versteht sich… und dies selbst,
wenn es 20 Jahre andauert.
Allerdings kann das nur ein Teil der Bürger(innen) nutzen… und so teilt dieser extrem lukrative
Kündigungsschutz, die GLEICHEN Deutschen Bürger(innen), hier bereits, in 2 Gruppen (1 und 2) auf.
In Gruppe 1 finden wir die Mitarbeiter finanzstarker Arbeitgeber, von Konzernen, Versicherungen,
Industrien und vor allem die Beamten. Deren Arbeitgeber können den gesetzlich garantierten
Kündigungsschutz, aus der Portokasse bezahlen und diese Leute (Gruppe 1) dürfen daher, sogar noch
lukrativ befördert, nach dem Mandat, zurück an ihren alten Arbeitsplatz.
In Gruppe 2 dagegen finden wir die Mitarbeiter finanzschwacher Firmen, Selbstständige, Freiberufler,
Handwerker usw. die zwar den GLEICHEN lukrativen Kündigungsschutz, bei Rückkehr aus dem Mandat,
gesetzlich garantiert erhalten, genau wie Gruppe 1, aber deren EX-Arbeitgeber (falls sie überhaupt
einen haben), weder finanziell noch logistisch in der Lage sind, diese teure und aufwendige, gesetzliche
Garantie, auch zu leisten….
Gruppe 1 kann also selbst nach 20 Jahren im Mandat, lukrativ befördert, wieder an Ihren alten
Arbeitsplatz zurück und Gruppe 2 landet entschädigungslos beim Arbeitsamt….
Gruppe 1 hat hier bewiesenermaßen einen Vorteil, der sich direkt auf ein Gesetz (den
Kündigungsschutz) zurückführen lässt… und Gruppe 2 kann diesen erheblich geldwerten Vorteil, auf
Grund ihrer beruflichen Herkunft (kein finanzstarker Arbeitgeber), NICHT nutzen. Das ist Fakt.
Gesetze für alle und geldwert nutzen können es nur die Freunde des Gesetzgebers
(Gruppe 1) ?
Ist das jetzt Zufall, Schicksal, den Lebensumständen geschuldet…, oder hat der Gesetzgeber hier seinen
Freunden von Gruppe 1, indirekt und unbemerkt, gesetzliche Vorteile beim Zugang zur politischen
Macht, zugeschoben?
Diese Frage eines Skeptikers, ist alles um was es hier geht.
Warum also…, haben die "Väter und Mütter des Grundgesetzes“, so einen offensichtlich nur für einen
Teil der Bürger(innen), erheblich geldwerten Kündigungsschutz, in das Grundgesetz
hineingeschrieben…?
Nun, ab hier wird es richtig interessant, denn dieser Kündigungsschutz hat eine durchaus sinnvoll
nachvollziehbare Geschichte. Die Berufs-Bundestagsabgeordneten, die ihn heute nutzen, sind nämlich
gerade NICHT die Bundestagsabgeordneten, für die er geschaffen wurde…. Denn damals war alles
ganz anders…!
Dazu muss man wissen, dass die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (vom Anfang der
Demokratie, bis 1975), ausschließlich nebenberuflich, ehrenamtlich tätig waren.
Sie bekamen daher gerade kein festes Gehalt, sondern nur eine leistungsbezogene
Aufwandsentschädigung, für die Ausübung des nebenberuflichen Ehrenamtes,
Bundestagsmandat.
Keine Arbeit im Bundestagsmandat = kein Aufwand = kein Geld.
Die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten bestritten daher ihren Lebensunterhalt, von
Anfang an, auch noch durch einen Hauptberuf, den sie neben dem ehrenamtlichen
Bundestagsmandat, noch bei irgendeiner Firma hatten oder Selbstständig ausübten.
Zum Schutze dieses sehr wichtigen Hauptberufes, für den Lebensunterhalt der ehrenamtlich tätigen
Bundestagsabgeordneten und ihrer Familien (bis 1975), wurden daher gesetzliche Privilegien (Vorteile)
eingeführt und das waren unter anderem: „Der besagte gesetzliche Kündigungsschutz (Art. 48, Abs.
2 Satz 2 GG), die laufbahnrechtliche bzw. berufliche Anrechnung der Bundestagszeit, der
Wahlkampfurlaub, usw.
Diese Privilegien sind selektiv…, das bedeutet, sie waren NIEMALS für ALLE ehrenamtlichen
Bundestagsabgeordneten GLEICH nutzbar…, sondern immer nur für einzelne Berufsgruppen nutzbar
und vorteilhaft. Ein Selbstständiger z.B. kann mit dem Kündigungsschutz eines Beamten, nun mal
NICHTS anfangen…, aber das ist bei ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, völlig NORMAL.
Eine große Berufsgruppe (die Beamten), kam damals (bis 1975) bereits sehr gut mit diesem
Kündigungsschutz zu Recht…. Die Beamten konnten dadurch, gegen die Gewaltenteilung, als
ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete, politische Macht anstreben, übernehmen, ausüben und
dominieren…, ohne jeden beruflichen Verlust…. Soweit so gut…!
Dann über Nacht sozusagen, kam das „Unheil“ in Form des so genannten Diätenurteils des
Bundesverfassungsgerichtes (BVG) BVerfGE 40, 296 von 1975… und der Deutsche Bundestag, musste
seinen „liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, ehrenamtlichen
Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, mit
festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und absoluter beruflicher Gleichstellung
ersetzen, da sich das Bundestagsmandat, laut Bundesverfassungsgericht, durch den immer größeren
Arbeitsaufwand, vom ehrenamtlichen Nebenjob, zum echten Vollzeit Beruf weiterentwickelt hatte und
somit NICHT mehr ehrenamtlich ausgeübt werden durfte.
Der größte Unterschied zwischen dem Ehrenamt Bundestagsmandat und dem Berufs-
Bundestagsmandat ist dabei das Gehalt, denn dieser heutige Berufspolitiker, deckt seinen und seiner
Familie Lebensunterhalt, zu 100%, durch das üppige Gehalt („Diäten“) aus der Staatskasse. Daher auch
Berufspolitiker!
Und jetzt ist es verfassungsrechtlich ganz einfach…, denn ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete
darf man, je nach Bedarf der einzelnen Berufsgruppen, im Ehrenamt Bundestagsmandat,
gesetzlich selektiv fördern, da jeder seinen Lebensunterhalt auch noch in einem Hauptberuf
erarbeitet…, erarbeiten muss… und jeder einen anderen Hauptarbeitgeber bzw. Hauptberuf hat.
UNGLEICHES muss UNGLEICH gefördert werden.
Daher ist ein selektiver (nicht für alle nutzbarer) Kündigungsschutz, bei ehrenamtlichen
Bundestagsabgeordneten, absolut legal.
Die Berufspolitiker von heute dagegen, darf man gerade NICHT mehr selektiv fördern, denn alle Berufs-
Bundestagsabgeordneten von heute, sind rechtlich in Ihrem Status absolut gelichgestellt und üben
ALLE den GLEICHEN Hauptberuf (das Bundestagsmandat) aus…, bekommen ALLE ein GLEICH
hohes Gehalt dafür… und müssen somit gesetzlich, ALLE, absolut GLEICH behandelt und
gefördert werden. Denn jeder muss die GLEICHE Chance haben, Mitglied des Bundestages zu
werden…, so steht es sinngemäß im Grundgesetz und so erzwingt es der
Gleichbehandlungsgrundsatz…, da gibt es keine Alternativen. GLEICHES muss GLEICH gefördert
werden!
Hier im Wahlrecht und Parlamentsrecht, kann man das sogar als Gleichbehandlungszwang
bezeichnen und der ist durchaus auf mathematischem Niveau (=), denn jede noch so kleine gesetzliche
UNGLEICHFÖRDERUNG, erzeugt bei dem heutigen, auf absolute Gleichheit ausgerichteten Berufs-
Bundestagsabgeordneten, automatisch einen mandatserheblichen Schmetterlingseffekt, der die
Zusammensetzung des Bundestages, zu Gunsten der indirekt besser geförderten Gruppe, hier Gruppe
1, manipuliert.
Das BVG schreibt dazu für den heutigen Berufspolitiker, Zitat: BVerfGE 40, 296 Seite 10 Entschädigung
und Gleichheitssatz.
3. a). Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten
erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status
rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser
formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm
folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine
Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu
werden. Zitat Ende
Das bedeutet zwingend…, das dieser, nur für Gruppe 1, extrem lukrative gesetzliche
Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), , bereits 1975, durch eine für ALLE Bürger(innen)
(Gruppe 1 und 2) GLEICH vorteilhafte finanzielle Entschädigungsregelung, hätte ersetzt werden müssen.
Das war natürlich 1975 ein ganz großes Problem gewesen…, denn alle ehrenamtlichen
Bundestagsabgeordneten von gestern…, hatten noch Ihren aktuell ausgeübten Hauptberuf und
insbesondere die bereits vor 1975, sehr zahlreichen Beamten in den politischen Ehrenämtern, hätten
dann sofort, beim Übergang zum heutigen Berufspolitiker, Ihren alten Hauptberuf (Beamtenjob), auch
endgültig aufgeben müssen, wenn sie ein berufspolitisches Mandat übernehmen.
Genau das…, wäre aber das komplette Ende des kompletten öffentlichen Dienstes, in der Legislative
gewesen…. Aber so wie es heute scheint…, hat man dann als bequemste Lösung, „einfach vergessen“…,
diesen Kündigungsschutz abzuschaffen… und so können heute, z.B. die Beamten, die berufspolitischen
Ämter des Deutschen Staates, massenweise und unbeschwert von beruflichen Sorgen nach dem Mandat,
anstreben, übernehmen, ewig ausüben und dominieren…,und trotzdem noch, gegen die Gewaltenteilung,
Beamte blieben.
Und genau durch diesen gesetzlichen Trick, werden insbesondere die „Diener des Staates“, zu den
Herren des Staates und die Mehrheit des Volkes zur Minderheit im eigenen Parlament (Bundestag)
und das steht so NICHT im Grundgesetz.
Und das ist das große Problem…, denn genau solche „kleinen Tricks“ verträgt das Deutsche Grundgesetz
überhaupt NICHT… denn das Grundgesetz ist auch dem SINN nach geschützt… und so ist seit 1975, durch
diese „vergessene“ Abschaffung des Kündigungsschutzes, der Sinn des Grundgesetzes, im Kontext mit
der GLEICHHEIT bei Wahlen, korrumpiert worden…, statt :“… jeder muss die GLEICHE Chance haben
Mitglied des Bundestages zu werden“, heißt es nun bei Deutschen Parlamentswahlen, indirekt und
unbemerkt:
„… die Mitarbeiter finanzkräftiger Arbeitgeber, haben durch den exklusiv nur für SIE (Gruppe 1)
nutzbaren Kündigungsschutz, eine gesetzlich erzwungen, größere Chance Mitglied des Bundestages zu
werden als Gruppe 2“
Und somit ist, durch diesen „kleinen Trick“, die Betriebserlaubnis für demokratisch legitimierte
Wahlen, in Deutschland, seit 1975 erloschen!
Man muss es sagen…, hier hat sich INDIREKT UND UNBEMERKT, eine berufliche „ELITE“, einen
gesetzlich, lukrativ privilegierten Zugang, zur politischen Macht in Deutschland, erschlichen… und das
war es dann…, mit demokratisch gewählt in der deutschen Vorzeigedemokratie. Dadurch wird seit 1975, in
Deutschland, rechtsstaatlich UNGÜLTIG gewählt. Und das geht so lange…, bis der Fehler geheilt wurde
und das bedeutet dieser Kündigungsschutz muss abgeschafft werden und ebenso alle gesetzlichen
Privilegien für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete die NICHT für alle Berufs-Bundestagsabgeordneten
von heute, GLEICH-vorteilhaft, GLEICH-zugänglich und GLEICH-nutzbar sind, „denn jeder muss die
GLEICHE Chance haben Mitglied des Bundestages zu werden“
Das sind hoch brisante Feststellungen und Fakten…, das könnte durchaus richtig sein… und
somit muss das offiziell und belastbar geprüft werden…, das verlangt die echte Demokratie…
und jeder Bürger(in) hat das Recht diese Fragen zu stellen und die Verantwortlichen… und das
ist vor allem der mächtige Bundestagswahlprüfungsaus-schuss, müssen diese Fragen belastbar
beantworten.
Aber genau hier, beginnen massive Ungereimtheiten…, denn das hatte ich bereits 2009
aufgeklärt!
Nach der Bundestagswahl 2009, habe ich dann dem für Wahlfehler zuständigen
Bundestagswahlprüfungsausschuss, eine zulässige Wahlbeschwerde dazu vorgelegt und eine
belastbare Bewertung erbeten.
Die Wahlbeschwerde erhielt die Bezeichnung WP 98/09 und wurde „geprüft“.
Dann kam ein Schreiben des Wahlprüfungsausschuss, mit einer Stellungnahme des Innenministeriums
zurück, in dem es sinngemäß hieß: „Ja, es gibt so viele unterschiedliche Berufe im Bundestag und
deshalb kann man keine einheitliche Regelung einführen. Also das Schicksal…, der Zufall…, die
Lebensumstände sind schuld.
Ich schrieb dann zurück…: „Das stimmt…, aber nur bei ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten…, bei
den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten gibt es nur eine einzige Berufsgruppe im
Bundestagsmandat und das sind die Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) und die muss
man gesetzlich absolut GLEICH fördern.
Das wurde aber NICHT mehr beantwortet und meine Beschwerde, somit „ungeprüft“ zurückgewiesen
Die OSCE
Tatsache ist aber, das ich ziemlich erbost war, dass meine Fragen NICHT beantwortet wurden…,
insbesondere da ich die Beantwortung dieser Fragen, als existenziell für jede demokratische Wahl
betrachte und ein verfassungsrechtliches Recht darauf habe, solche mandatserheblichen Fragen, im
zulässigen Wahlprüfungsverfahren, belastbar beantwortet zu bekommen.
Ich habe daraufhin die OSCE Wahlbeobachter in Polen gebeten den Sachverhalt zu beobachten und sogar
bei der zwischenstaatlichen Organisation Gehör erhalten. Die OSCE Wahlbeobachter sind also seit ca.
2010 involviert und dieser Vorgang war sogar Teil einer „Needs Assessment Mission“ und wurde direkt mit
den Verantwortlichen, in Deutschland, besprochen und mittlerweile wird diese Prüfungsverweigerung bei
der OSCE in der obersten Etage bewertet.
Die Odyssee
Das war der Beginn einer langen Odyssee…, denn seit 2009 habe ich diesen simplen Sachverhalt, nun
bereits 4- mal (WP 98/09, WP 11/13, WP 83/17 und jetzt aktuell EUWP 31/19 beim
Bundestagswahlprüfungsausschuss vorgelegt und erbeten, die Fragen endlich belastbar zu
beantworten. Aber die wollen NIX-prüfen und das obwohl der Bundestagswahlprüfungsausschuss, alle
Fachleute Deutschlands, zu einer belastbaren Bewertung heranziehen kann…, das ist nämlich seine
Aufgabe.
Die 2. Instanz…, das Bundesverfassungsgericht.
Ich war auch bereits 2 Mal damit beim BVG (Bundesverfassungsgericht, 2. Instanz) und habe dort
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt…, aber dort sitzt der EX-Ministerpräsident des Saarlandes, mit
aktuellem CDU-Parteibuch, als Berichterstatter für politische Wahlbeschwerden..., gegen wirklich
jeden Sinn und Zweck einer Gewaltenteilung und kann das was Sie jetzt gelesen haben, als einer der
höchsten Deutschen Richter…, NICHT verstehen….
Der Berichterstatter fand 2014 (2 BvC 14/14) nur einen Verriss für mein Vorbringen und 2018 (2 BvC
8/18) zwar keinen Verriss mehr…, aber er konnte „NIX-verstehen“…!
Das brachte ihm 2014 einen deutlichen Befangenheitsantrag ein, der einstimmig abgelehnt wurde und
2018 wieder einen, der aber NICHT mehr einstimmig abgelehnt wurde und der dritte
Befangenheitsantrag ist schon geschrieben…, falls NICHT vorher die „Wachhunde der Demokratie“
(damit ist die Presse gemeint… und das gilt ausdrücklich nur für die großen Nachrichtenmagazine und
die großen Zeitungen in Deutschland) aufwachen und ihr Zähne aus dem Wasserglas holen….
Seit 10 Jahren werden diese Fragen (siehe nachfolgend) vorsätzlich NICHT belastbar beantwortet und
deshalb habe ich jetzt den Bundestags Petitionsausschuss gebeten, den Sachverhalt (siehe
Bundestagspetition Nr. 111914) zu prüfen und dankenswerter Weise hat er die Petition angenommen…
und das wirft eine ganz große demokratische Frage auf:
„Warum…, muss ich als Deutscher Bürger, mit dem unveräußerlichen Grundrecht auf GELEICHEIT
vor dem Gesetz und Gleichheit bei Wahlen…, zur Aufklärung eines offensichtlichen, indirekt
diskriminierend wirkenden, mandatserheblichen, gesetzlichen Wahlfehlers…, zum
Bundestagspetitionsausschuss…??“
Nun…, die Antwort ist einfach…, weil mir hier der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsweg, zur
korrekten Wahlprüfung, seit 10 Jahren vorsätzlich vorenthalten wird und das sollte doch eigentlich die
Deutsche Presse und die politisch Verantwortlichen, Interessieren.
Ebenso müssen noch diese 5 nachfolgenden Fragen belastbar geklärt werden und die Konsequenzen
daraus gesetzlich umgesetzt werden…, ansonsten kann in Deutschland NICHT mehr demokratisch
legitimiert gewählt werden.
…. belastbar zu erklären, warum diese aufgezeigte gesetzliche UNGLEICHFÖRDERUNG durch den
gesetzlichen Kündigungsschutz (Art. 48, Abs. 2 Satz 2 GG), gerade NICHT gegen die:
1.
GLEICHHEIT vor dem Gesetz verstößt (Art. 3 Abs. 1 GG)
2.
Die GLEICHHEIT bei Wahlen verstößt (Art. 38 Abs. 1 GG)
3.
Den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
4.
Und warum diese aufgezeigte gesetzliche Ungleichförderung hier gerade keine indirekte
Diskriminierung ist und warum die perfekten Nutzer dieses Kündigungsschutzes, dadurch
gerade NICHT einen gesetzlichen Vorteil beim Zugang zum Parlament erhalten und warum die
NICHT-Nutzer dadurch gerade NICHT indirekt benachteiligt werden.
5.
Und natürlich die Frage zu beantworten, warum es gerade NICHT gegen die Gewaltenteilung
verstößt, wenn dieser Kündigungsschutz (§3 Abs. 3 EuAbgG), es den „Dienern des Staates“
überhaupt erst ermöglicht, gegen die Gewaltenteilung, die politischen Ämter des Staates, ohne
beruflichen Verlust, zu dominieren…. Siehe auch Art. 137 Abs. 1 GG …….
Die OSCE Beobachtung: https://www.revoluzzzer.de/osce.htm
Die aktuelle EU-Wahlbeschwerde (EUWP 31/19) zeigt wie der Bundestagswahlprüfungsausschuss
funktioniert…, oder besser gesagt die Prüfung verweigert: https://www.revoluzzzer.de/aktuelle%20eu-
wahlbeschwerde.htm
Hier kommen Sie zur Bundestagspetition: Link:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2020/_06/_06/Petition_111914.html
Die Zeichnungsfrist der Bundestagspetition ist abgelaufen
Und hier geht es zur chance.org Petition: http://chng.it/BV6ZcHLt
Herzlichst!
Roland Kruk
Pariatur sunt amet, fugiat commodo occaecat
deserunt non, proident adipisicing veniam velit
lorem, ullamco lorem reprehenderit dolor.
Pariatur ut id in fugiat consequat cupidatat
nisi. Dolor anim ut aute, ex ut aliquip minim in
sit.
Eiusmod amet nulla magn
Aliqua deserunt eiusmod sint ullamco mollit
incididunt velit. Anim id tempor esse. In velit
cillum amet est dolor lorem sint ut. Labore
eiusmod in ad aliqua tempor lorem ad aliqua
quis aliqua dolor sit. Eiusmod labore deserunt
voluptate proident dolor proident dolore
reprehenderit ullamco sunt minim.
Laboris cillum cupidatat commodo
consectetur amet proident sit dolore eu ad. Eu
magna deserunt, sint ad adipisicing. Dolor
cupidatat aliqua sed dolor ut magna, quis ex
officia ea nostrud laboris quis adipisicing.
Pariatur eu, aute irure in ut. Sit et irure quis
cupidatat minim tempor commodo aute,
lorem sed elit ad lorem minim qui.
Ipsum voluptate
Ut ea cupidatat. Adipisicing in officia
commodo veniam consequat amet
incididunt. Dolore nulla veniam
incididunt ut magna ut eu amet.
Pariatur consectetur ut, do cillum. Quis
ullamco deserunt minim tempor sit
tempor sunt irure.